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Dunkles Vorhängeschloss an einer schwarzen Tür

Selbstständig in der Sexarbeit in Österreich: Anmeldung, Gesundheit, Steuern, Werbung

Recht, Jugendschutz und DSGVO für Adult-WebsitesNOIR DIGITAL Redaktion, 9 Minuten Lesezeit

Kurz beantwortet

Sexarbeit durch Erwachsene ist in Österreich grundsätzlich legal, aber geregelt: Wo und wie Sie arbeiten dürfen, bestimmt das Landesgesetz, in Wien etwa mit persönlicher Meldung bei der Landespolizeidirektion. Bundesweit gelten eine amtsärztliche Eingangsuntersuchung und Kontrollen alle sechs Wochen, die Anzeige der Tätigkeit beim Finanzamt binnen eines Monats und die Sozialversicherung bei der SVS als Neue Selbständige. Werbung ist je nach Bundesland eingeschränkt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sexarbeit durch Erwachsene ist in Österreich grundsätzlich legal. Wo, wann und von wem sie ausgeübt werden darf, regelt jedes Bundesland selbst.
  • In Wien melden Sie die Tätigkeit persönlich bei der Behörde, derzeit der Landespolizeidirektion Wien (§§ 3 und 5 Wiener Prostitutionsgesetz 2011).
  • Bundesweit gilt: amtsärztliche Eingangsuntersuchung vor dem Start, danach Kontrollen alle sechs Wochen; den Lichtbildausweis tragen Sie bei der Arbeit bei sich.
  • Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zeigen Sie dem Finanzamt binnen eines Monats an (§§ 120, 121 BAO).
  • Sozialversicherungsrechtlich gelten Sexdienstleisterinnen und Sexdienstleister als Neue Selbständige; zuständig ist die SVS.
  • Werbeverbote stehen im Landesrecht. Ihre eigene Website und Ihre Profile müssen dazu passen.

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Der rechtliche Rahmen: Bund und Länder

Das zuständige Bundesministerium fasst es so zusammen: Das Anbieten sexueller Dienstleistungen durch erwachsene Personen ist in Österreich grundsätzlich legal. Auf Bundesebene gelten die allgemeinen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, dazu die gesundheitlichen Vorschriften. Die Länder regeln, wer, wann und wo sexuelle Dienstleistungen anbieten darf, also Altersgrenzen, erlaubte Arbeitsorte und Meldepflichten.

Für Sie heißt das: Ein Umzug von Graz nach Wien oder eine Tour durch mehrere Städte ist rechtlich jedes Mal ein neuer Rahmen. Was in einem Bundesland zulässig ist, kann im nächsten verboten sein.

Rotes Neonschild mit dem Wort EnterWeiterlesenAltersverifikation und DSGVO: Jugendschutz ohne Datenhalde

Anmeldung und Arbeitsorte je Bundesland

Wien

Das Wiener Prostitutionsgesetz 2011 verlangt, dass Sie die beabsichtigte Tätigkeit persönlich bei der Behörde melden (§ 5 Abs. 1). Behörde ist der Magistrat; solange die Übertragungsverordnung gilt, nimmt die Landespolizeidirektion Wien diese Aufgabe wahr (§ 3). Zur Meldung gehören Vor- und Familienname, frühere Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnadresse und zwei Lichtbilder; vorzulegen ist der Lichtbildausweis aus der Gesundheitsuntersuchung. Die Adresse des Lokals können Sie angeben, müssen es aber nicht.

Weitere Punkte aus demselben Paragrafen:

  • Beratung

    Bei der Meldung darf eine Beraterin oder ein Berater anwesend sein (§ 5 Abs. 2).

  • Änderungen

    Ihrer Daten zeigen Sie binnen einer Woche an (§ 5 Abs. 3).

  • Abmeldung

    Wer bekannt gibt, nicht mehr zu arbeiten, dessen Daten werden gelöscht (§ 5 Abs. 6).

  • Arbeitsort

    Anbahnung und Ausübung außerhalb von Prostitutionslokalen sind unzulässig, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 4 Abs. 2).

Mehr zum Wiener Markt und zur Sichtbarkeit dort steht auf unserer Seite Wien.

Steiermark

Das Steiermärkische Prostitutionsgesetz erlaubt die Ausübung in bewilligten Bordellen und als Hausbesuch in der Wohnung des Gastes, wenn sich dort keine Kinder oder Jugendlichen aufhalten (§ 3 Abs. 2). Wohnungsprostitution ist verboten (§ 3 Abs. 4 Z 1). Ausübung und Anbahnung sind an den Besitz des Gesundheitsausweises gebunden (§ 3 Abs. 5). Arbeiten Sie in einem Bordell, meldet der Bewilligungsinhaber Sie binnen drei Tagen bei der Behörde (§ 10 Abs. 2 Z 3). Details: Graz.

Oberösterreich, Salzburg, Tirol

  • Oberösterreich

    Ausübung nur in bewilligten Bordellen oder als Hausbesuch beim Gast (§ 3 Abs. 3, § 13 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz). Mehr unter Linz.

  • Salzburg

    Das Landessicherheitsgesetz regelt Anbahnung, Ausübung und Bordellbewilligung im 1. Abschnitt; Gemeinden können Anbahnung und Ausübung örtlich untersagen (§ 10). Mehr unter Salzburg.

  • Tirol

    Ausübung nur in bewilligten Bordellen; die Kontaktaufnahme über Telefon oder elektronische Medien fällt ausdrücklich nicht unter das Anbahnungsverbot (§ 14 Abs. 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz). Mehr unter Innsbruck.

Für die übrigen Bundesländer nennen wir hier keine Details, weil wir sie nicht mit derselben Sorgfalt belegt haben. Die Beratungsstellen weiter unten kennen die Regeln ihres Landes.

Pflichtuntersuchungen nach Bundesrecht

Die Gesundheitsvorschriften gelten in ganz Österreich. Grundlage ist die Verordnung über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen (BGBl. II Nr. 198/2015), erlassen auf Grund von § 11 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz, dazu das AIDS-Gesetz 1993.

  • Eingangsuntersuchung

    vor Beginn der Tätigkeit, insbesondere auf Tripper und Syphilis (§ 1 Abs. 1 Verordnung).

  • Kontrolluntersuchungen

    alle sechs Wochen; auf Tripper alle sechs, auf Syphilis alle zwölf Wochen (§ 1 Abs. 1).

  • HIV-Test

    vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens alle drei Monate (§ 4 Abs. 2 AIDS-Gesetz 1993).

  • Beratung

    Die Amtsärztin oder der Amtsarzt berät bei der Eingangsuntersuchung über Infektionsschutz, Verhütung, Vorsorge und Impfungen und informiert über Beratungsstellen (§ 1 Abs. 3 und 4).

  • Ausweis

    Nach unauffälliger Eingangsuntersuchung stellt die Bezirksverwaltungsbehörde einen Lichtbildausweis aus (§ 2); jede Kontrolle wird darin bestätigt (§ 3). Sie tragen ihn bei der Arbeit bei sich und zeigen ihn Behörde und Polizei auf Verlangen (§ 5).

  • Ortswechsel

    Wechseln Sie den Arbeitsort, informieren Sie die Behörde, bei der Sie zuletzt untersucht wurden (§ 4 Abs. 2).

Laut Gesundheitsportal können Landesverordnungen zur Tuberkulose zusätzlich regelmäßige TBC-Untersuchungen vorsehen. In Wien finden die Untersuchungen im Zentrum für sexuelle Gesundheit statt; die Erstuntersuchung vereinbaren Sie dort per E-Mail oder Telefon.

Steuern: Finanzamt und Umsatzsteuer

Einnahmen aus Sexarbeit unterliegen den allgemeinen Steuerregeln. Wer eine selbständige Erwerbstätigkeit beginnt, zeigt das dem Finanzamt an (§ 120 Abs. 2 BAO), und zwar binnen einem Monat (§ 121 BAO). Das Finanzamt erfasst Sie damit steuerlich; Ihre Einkünfte erklären Sie in der Einkommensteuererklärung.

Bei der Umsatzsteuer gilt die Kleinunternehmerregelung: Umsätze sind steuerfrei, solange sie im vorangegangenen Kalenderjahr 55.000 Euro nicht und im laufenden Jahr noch nicht überschritten haben (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994).

Was Sie als Betriebsausgaben absetzen können, wie Sie Einnahmen aufzeichnen und ob Vorauszahlungen anfallen, klären Sie am besten einmal gründlich mit einer Steuerberatung. Erste Orientierung geben auch die Beratungsstellen weiter unten; die Beratungsstelle für Sexuelle Gesundheit der Stadt Wien bietet kostenlose sozialarbeiterische Beratung.

Sozialversicherung bei der SVS

Das Bundesministerium hält fest: Sozialversicherungsrechtlich gelten Sexdienstleisterinnen und Sexdienstleister als Neue Selbständige. Nach dem Unternehmensserviceportal des Bundes besteht die Pflichtversicherung in Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, wenn Ihre Einkünfte im Jahr 2026 6.613,20 Euro übersteigen. Die Meldung an die SVS erfolgt innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit. Wer nicht meldet und später rückwirkend einbezogen wird, zahlt laut USP einen Zuschlag von 9,3 Prozent. Die Grenze wird jährlich angepasst; prüfen Sie den aktuellen Wert vor der Meldung.

Werbung: was das Landesrecht verbietet

  • Wien

    Das Bewerben von Unsafe-Sex-Praktiken ist verboten (§ 10 Abs. 2).

  • Steiermark

    keine Werbung für Bordelle auf Plakat- und Werbeflächen, in Radio, Fernsehen oder bei öffentlichen Veranstaltungen (§ 3 Abs. 4 Z 3).

  • Oberösterreich

    Das Bewerben von Leistungen, die sexuelle Krankheiten übertragen können, ist ausdrücklich auch in elektronischen Medien verboten (§ 3 Abs. 3 Z 4).

  • Tirol

    keine Werbung, die öffentlich störend auftritt oder an Orten wie Schulen, Bahnhöfen oder Haltestellen erscheint (§ 17 Abs. 5).

Dazu kommen die Werberichtlinien der Plattformen, die bezahlte Anzeigen und Profile für erotische Angebote stark einschränken. Sichtbarkeit entsteht deshalb vor allem über eine eigene Website, Suche und Stammkundschaft, wie in Marketing ohne Werbeanzeigen beschrieben. Was gegen eingeschränkte Reichweite hilft, steht unter Shadowban vermeiden und beheben.

Beratung und Interessenvertretung

Das Bundesministerium listet unter anderem diese Stellen:

  • SOPHIE

    in Wien, mit aufsuchender Arbeit in Niederösterreich und im Burgenland

  • LEFÖ-Tampep

    in Wien

  • SXA-Info

    des Frauenservice Graz

  • LENA

    der Caritas und MAIZ in Linz

  • PIA

    in Salzburg

  • iBUS

    in Innsbruck, aufsuchend auch in Vorarlberg

  • Sozialberatungsstelle für Sexuelle Gesundheit

    der Stadt Wien

  • Berufsvertretung Sexarbeit Österreich

    und das Sexworker Forum (sexworker.at) als Interessenvertretungen

Die Amtsärztin oder der Amtsarzt muss Sie bei der Eingangsuntersuchung auf solche Einrichtungen hinweisen (§ 1 Abs. 4 Verordnung). Die Informationsbroschüre „Sexwork-Info“ des Bundes gibt es in neun Sprachen. Klären Sie Ihre Fragen dort, bevor Sie Geld für Werbung ausgeben.

Wie NOIR DIGITAL unterstützt

Wir sind keine Kanzlei und keine Beratungsstelle. Wir bauen Independents Websites, die zum Landesrecht passen: Texte ohne verbotene Werbeinhalte, ein Impressum, das Pflicht und Privatsphäre zusammenbringt, kein Tracking und Hosting in der EU. Wie das konkret aussieht, zeigt Independent Escort, den rechtlichen Überblick gibt Recht, Jugendschutz und DSGVO.

Checkliste für den Start

  1. Landesrecht lesen

    Welches Gesetz gilt dort, wo Sie arbeiten? Wo ist Arbeit erlaubt, gibt es Hausbesuche, gibt es Melde- oder Ausweispflichten? Die Fundstellen für Wien, Steiermark, Oberösterreich, Salzburg und Tirol stehen unten in den Quellen.

  2. Beratungsstelle kontaktieren

    ein Termin vor allem anderen. Dort erfahren Sie, wie die Behörden in Ihrer Stadt vorgehen.

  3. Eingangsuntersuchung

    beim Amtsarzt oder Gesundheitsamt, inklusive HIV-Test. Danach erhalten Sie den Lichtbildausweis.

  4. Meldung

    wo das Landesgesetz sie verlangt, in Wien persönlich mit zwei Lichtbildern und dem Ausweis.

  5. Termine planen

    Kontrollen alle sechs Wochen, Blutuntersuchungen im Abstand von zwölf Wochen beziehungsweise drei Monaten. Tragen Sie die Termine sofort in den Kalender ein.

  6. Finanzamt

    Anzeige der Tätigkeit binnen eines Monats.

  7. SVS

    Meldung als Neue Selbständige innerhalb eines Monats, sobald die Versicherungsgrenze überschritten werden kann.

  8. Konto und Aufzeichnungen

    ein eigenes Konto für Einnahmen und Ausgaben, Belege digital ablegen, Rücklagen für Steuer und Sozialversicherung bilden.

  9. Steuerberatung

    ein Erstgespräch, bevor das erste Jahr endet.

  10. Website und Profile

    Texte auf die Werbeverbote Ihres Bundeslands prüfen, Impressum klären, Fotos mit Einwilligung und ohne erkennbare Hintergründe.

Beispiel: Umzug von Graz nach Wien

Eine Independent arbeitet seit einem Jahr in Graz, meist als Hausbesuch, was das Steiermärkische Prostitutionsgesetz zulässt. Sie will nach Wien wechseln. Was sich ändert:

  • Meldung

    In Wien meldet sie sich persönlich bei der Landespolizeidirektion, mit Lichtbildern und Ausweis.

  • Ortswechsel

    Sie informiert die Behörde in Graz, bei der sie zuletzt untersucht wurde (§ 4 Abs. 2 Verordnung), und lässt die nächsten Kontrollen in Wien machen.

  • Arbeitsort

    Das Wiener Gesetz bindet Anbahnung und Ausübung grundsätzlich an Prostitutionslokale. Ob und wie sie ihr Grazer Modell fortsetzen kann, klärt sie vorher mit SOPHIE oder LEFÖ.

  • Website

    Leistungstexte werden auf § 10 Abs. 2 geprüft, die Stadtseite neu geschrieben.

  • Finanzamt und SVS

    Beides läuft bundesweit weiter, der Wechsel des Bundeslands ändert daran nichts.

Das Beispiel ist erfunden und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Es zeigt nur, dass ein Ortswechsel mehrere Stellen gleichzeitig betrifft.

Häufige Fehler

  • Nur das Bundesrecht kennen

    Untersuchung und Ausweis reichen nicht, wenn das Landesgesetz den Arbeitsort nicht erlaubt.

  • Kontrolltermin verpassen

    Wer ohne Kontrolle arbeitet, riskiert den Entzug des Ausweises (§ 6 Verordnung). In Wien meldet der Magistrat Personen, die länger als sechs Monate nicht zur Kontrolle erschienen sind, der Landespolizeidirektion (§ 5 Abs. 5 WPG).

  • Finanzamt erst nach Jahren

    Die Monatsfrist läuft ab Beginn der Tätigkeit, nicht ab dem ersten Bescheid.

  • Texte aus deutschen Vorlagen

    Formulierungen, die in Deutschland üblich sind, können in Wien oder Oberösterreich unter ein Werbeverbot fallen.

  • Alles auf ein Portal setzen

    Ein Portalprofil kann jederzeit verschwinden. Eine eigene Seite bleibt. Wie Sie sie aufbauen, zeigt Escort-Website aufbauen.

Begriffe kurz erklärt

  • Eingangsuntersuchung: amtsärztliche Untersuchung vor Beginn der Tätigkeit.
  • Kontrolluntersuchung: Wiederholungsuntersuchung im Abstand von sechs Wochen.
  • Lichtbildausweis: Ausweis der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem jede Kontrolle bestätigt wird; in Wien auch „grüne Karte“ genannt.
  • Neue Selbständige: Selbständige ohne Gewerbeberechtigung mit betrieblichen Einkünften, versichert bei der SVS.
  • Kleinunternehmer: Unternehmer, dessen Umsätze unter der Kleinunternehmergrenze bleiben und deshalb umsatzsteuerfrei sind.
  • Erlaubniszone: Bereich, in dem eine Gemeinde Anbahnung im Freien per Verordnung zulässt.

Häufige Fragen

Ist es strafbar, sich zu prostituieren?

Nein. Das Anbieten sexueller Dienstleistungen durch Erwachsene ist in Österreich grundsätzlich legal. Geregelt wird sie aber im Verwaltungsrecht: Verstöße gegen das Landesgesetz, etwa Arbeit an einem nicht erlaubten Ort, sind Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen, das Wiener Gesetz regelt sie in § 17. Das Strafrecht des Bundes schützt vor sexueller Gewalt und Ausbeutung; die freiwillige Sexarbeit Erwachsener selbst ist nicht strafbar.

Ist Straßenprostitution in Wien erlaubt?

Grundsätzlich ja, aber mit weitreichenden Ausnahmen. Nach § 9 Wiener Prostitutionsgesetz ist die Anbahnung im Freien unzulässig in Wohngebieten, auf Friedhöfen, in Haltestellenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel und in Bereichen mit behördlichen Beschränkungen. Die Behörde kann per Verordnung Erlaubniszonen festlegen. Da Wohngebiete weit definiert sind (§ 2 Abs. 8), bleibt in der Praxis wenig Raum.

Wie hoch ist der Stundenlohn einer Sexarbeiterin?

Dazu gibt es keine verlässlichen amtlichen Zahlen. Weder die Statistik noch die zuständigen Ministerien veröffentlichen Einkommensdaten für Sexarbeit in Österreich. Preise hängen stark von Ort, Arbeitsform, Erfahrung und Nachfrage ab. Planen Sie bei Ihrer Kalkulation Steuer, Sozialversicherung, Untersuchungen, Miete und Werbung mit ein.

Wie oft muss ich zur Gesundheitsuntersuchung?

Vor Beginn zur Eingangsuntersuchung, danach alle sechs Wochen zur Kontrolle. Auf Tripper wird alle sechs, auf Syphilis alle zwölf Wochen untersucht (§ 1 Abs. 1 BGBl. II Nr. 198/2015), auf HIV mindestens alle drei Monate (§ 4 Abs. 2 AIDS-Gesetz 1993).

Muss ich mich als Sexarbeiterin beim Finanzamt melden?

Ja. Wer eine selbständige Erwerbstätigkeit beginnt, zeigt das dem Finanzamt binnen eines Monats an (§§ 120 Abs. 2, 121 BAO). Danach geben Sie jährlich eine Einkommensteuererklärung ab. Eine Steuerberatung oder Beratungsstelle hilft beim ersten Mal.

Bin ich bei der SVS versichert?

Sexdienstleisterinnen und Sexdienstleister gelten sozialversicherungsrechtlich als Neue Selbständige. Liegen Ihre Einkünfte 2026 über 6.613,20 Euro, besteht Pflichtversicherung bei der SVS; die Meldung erfolgt innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit.

Darf ich als Independent eine eigene Website haben?

Die hier zitierten Werbeverbote nennen die eigene Website nicht als verbotenen Kanal, Tirol nimmt die Kontaktaufnahme über elektronische Medien sogar ausdrücklich vom Anbahnungsverbot aus. Die Inhalte müssen aber zum Landesrecht passen: Oberösterreich bezieht elektronische Medien ausdrücklich in sein Werbeverbot ein. Dazu kommen Impressum, Datenschutz und Jugendschutz.

Über die Redaktion

NOIR DIGITAL Redaktion

Seit 2019 ausschließlich für Clubs, Studios, Agenturen, Shops und Independents in Österreich, Deutschland und der Schweiz tätig. Die Redaktion bündelt Erfahrung aus Webdesign, Adult SEO, Marketing-Betreuung und Branding.

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