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Dunkles Vorhängeschloss an einer schwarzen Tür

Werbung für Escort, Laufhaus und Studio: Was in Österreich und Deutschland erlaubt ist

Recht, Jugendschutz und DSGVO für Adult-WebsitesNOIR DIGITAL Redaktion, 10 Minuten Lesezeit

Kurz beantwortet

Werbung für Escort, Laufhaus und Studio ist in Österreich und Deutschland nicht generell verboten, aber eng begrenzt. Die Landesgesetze untersagen je nach Bundesland Außenwerbung, Plakate, Radio oder das Bewerben ungeschützter Praktiken; in Deutschland verbietet § 32 Abs. 3 ProstSchG bestimmte Inhalte, § 119 OWiG grob anstößige Angebote. Google und Meta lehnen Anzeigen für bezahlte sexuelle Dienstleistungen ab. Was bleibt, sind Website, Suche, Kartenprofil, Portale und eigene Kanäle, diskret formuliert und mit vollständigem Impressum.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein allgemeines Werbeverbot gibt es weder in Österreich noch in Deutschland. Verboten sind bestimmte Kanäle, Orte und Inhalte.
  • In Österreich regelt jedes Bundesland selbst. Die Steiermark untersagt Plakat-, Radio- und Fernsehwerbung für Bordelle (§ 3 Abs. 4 Z 3 Stmk. ProstG), Salzburg Werbeanlagen jeder Art (§ 2 Z 4 Sbg. LSG).
  • Wien, Oberösterreich und Tirol verbieten ausdrücklich das Bewerben ungeschützter Praktiken, in Oberösterreich ausdrücklich auch in elektronischen Medien.
  • In Deutschland verbietet § 32 Abs. 3 ProstSchG Werbung mit ungeschütztem Verkehr, mit Schwangeren und Werbung, die den Jugendschutz beeinträchtigt.
  • Google und Meta nehmen keine Anzeigen für bezahlte sexuelle Dienstleistungen an. Sichtbarkeit entsteht über die eigene Website, die organische Suche und eigene Kanäle.

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ist ein Überblick über die genannten Fundstellen und keine Rechtsberatung; den Einzelfall beurteilt Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt.

Warum diese Frage kaum beantwortet wird

Wer bei Google nach „Werbung für Escort“ oder „Laufhaus Werbung“ sucht, findet Videos, Nachrichtenartikel über einzelne Häuser und Debattenbeiträge. Eine Antwort auf die Frage, die sich Betreiberinnen und Betreiber tatsächlich stellen, nämlich was sie auf welchem Kanal sagen dürfen, findet sich dort kaum. Dieser Beitrag ordnet die Regeln nach drei Ebenen: Gesetz, Werberichtlinien der Plattformen und organische Kanäle.

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Österreich: Werbung ist Landessache

Prostitution und die Werbung dafür regeln in Österreich die Bundesländer. Eine bundesweite Regel für Werbetexte gibt es nicht; was in Wien zulässig ist, kann in Salzburg untersagt sein. Die folgenden Punkte stammen aus den geltenden Fassungen im Rechtsinformationssystem des Bundes, die wir auch auf unseren Standortseiten zitieren.

Wien

Das Wiener Prostitutionsgesetz 2011 verbietet das Bewerben von Geschlechtsverkehr ohne Kondom und gleichwertigen Praktiken zur oder mit Bezug auf die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution (§ 10 Abs. 2). Anbahnung liegt schon vor, wenn jemand durch sein Verhalten erkennen lässt, Prostitution ausüben zu wollen (§ 2 Abs. 2). Für Lokale verlangt das Gesetz, dass Kennzeichnung und Beleuchtung nicht aufdringlich wirken (§ 6 Abs. 1 lit. e). Für Ihre Website heißt das vor allem: Leistungs- und Preistexte dürfen keine ungeschützten Praktiken nennen, auch nicht umschrieben. Details unter Standort Wien.

Steiermark

Das Steiermärkische Prostitutionsgesetz untersagt jede Art der Werbung für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen auf Plakat- und Werbeflächen, in Radio und Fernsehen sowie im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen (§ 3 Abs. 4 Z 3). Kennzeichnung und Beleuchtung dürfen die Allgemeinheit nicht belästigen (§ 3 Abs. 4 Z 2). Website, Kartenprofil und organische Suche sind in dieser Aufzählung nicht genannt. Mehr dazu unter Standort Graz.

Oberösterreich

Das Oö. Sexualdienstleistungsgesetz verbietet das Bewerben von Leistungen, die geeignet sind, sexuelle Krankheiten zu übertragen, ausdrücklich auch in Printmedien und elektronischen Medien (§ 3 Abs. 3 Z 4), ebenso das Bewerben von Leistungen durch Minderjährige (§ 3 Abs. 3 Z 5). Elektronische Medien umfassen Ihre Website, Ihre Portalprofile und Ihren Newsletter. Siehe Standort Linz.

Salzburg

Das Salzburger Landessicherheitsgesetz verbietet die auffällige Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen und die Anbringung von Werbeanlagen jeder Art zur Ankündigung von Bordellen (§ 2 Z 4). Kein Schild, keine Leuchtwerbung: Wer Ihr Haus finden soll, findet es online. Siehe Standort Salzburg.

Tirol

Das Tiroler Landes-Polizeigesetz untersagt das persönliche Anwerben vom Bordell aus, Werbung, die in der Öffentlichkeit störend in Erscheinung tritt, und Werbung an Orten, an denen sich häufig Kinder und Jugendliche aufhalten, darunter Schulen, Sportanlagen, Bahnhöfe und Haltestellen (§ 17 Abs. 5). Das Bewerben ungeschützter Praktiken ist verboten (§ 14 Abs. 1 lit. e). Die Kontaktaufnahme über Telefon oder elektronische Medien nennt das Gesetz ausdrücklich als nicht vom Anbahnungsverbot erfasst (§ 14 Abs. 1 lit. b und c). Siehe Standort Innsbruck.

Für Niederösterreich, Kärnten, das Burgenland und Vorarlberg gelten eigene Landesgesetze, die dieser Beitrag nicht auswertet. Prüfen Sie dort die geltende Fassung im RIS, bevor Sie Werbung planen.

Impressum nach § 5 ECG

Unabhängig vom Bundesland braucht jede geschäftliche Website die Informationen nach § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz, ständig sowie leicht und unmittelbar zugänglich: Name oder Firma, geografische Anschrift, Kontaktdaten einschließlich E-Mail-Adresse, gegebenenfalls Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, zuständige Aufsichtsbehörde, Kammer oder Berufsverband mit den anwendbaren Vorschriften und gegebenenfalls die UID-Nummer. Ein Auftritt ohne Impressum ist kein diskreter Auftritt, sondern ein angreifbarer. Wie sich die Pflicht mit der Privatsphäre von Independents verbinden lässt, beschreibt Rechtliche Anforderungen an Adult-Websites in Österreich.

Deutschland: § 32 ProstSchG und das Ordnungswidrigkeitenrecht

Wer Gäste aus Deutschland anspricht oder in Deutschland tätig ist, hat es mit Bundesrecht zu tun. § 32 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes verbietet, Inhalte zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, die sexuelle Dienstleistungen anbieten, ankündigen oder anpreisen, wenn

  1. darauf hingewiesen wird, dass Geschlechtsverkehr ohne Kondom möglich ist, auch versteckt oder verschleiert formuliert,

  2. Darstellung, Inhalt, Umfang oder Trägermedium konkret geeignet sind, schutzbedürftige Rechtsgüter der Allgemeinheit zu beeinträchtigen, insbesondere den Jugendschutz,

  3. darauf hingewiesen wird, dass Geschlechtsverkehr mit Schwangeren möglich ist, auch versteckt oder verschleiert.

Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit, auch bei Fahrlässigkeit (§ 33 Abs. 2 Nr. 14 ProstSchG). Daneben gilt § 119 OWiG: Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich in belästigender Weise oder in grob anstößiger Weise durch Verbreiten von Inhalten Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt oder anpreist. § 120 OWiG betrifft Verstöße gegen Sperrgebietsverordnungen, also Orte und Zeiten, an denen Prostitution untersagt ist. Entscheidend für Werbetexte ist das Wort „verschleiert“: Codes und Abkürzungen schützen nicht.

Für die Schweiz wertet dieser Beitrag keine Fundstellen aus; dort gelten kantonale Regeln, die gesondert zu prüfen sind.

Unabhängig vom Gesetz entscheiden die Plattformen selbst, welche Anzeigen sie annehmen.

  • Google

    Seit Februar 2021 ordnet Google Prostitution, Escort- und Begleitservices sowie intime Massagen als „bezahlte sexuelle Handlungen“ ein. Seit März 2025 verbietet die Richtlinie zu Dating und Begleitung Anzeigen, die bezahlte Begleitung, Dates oder sexuelle Handlungen bewerben; Dating-Anzeigen setzen zudem eine Zertifizierung voraus. Für andere sexuelle Inhalte gilt die Richtlinie „Sexuelle Inhalte“: Solche Anzeigen sind je nach Stufe stark oder mäßig eingeschränkt, laufen nicht auf YouTube und im Displaynetzwerk und dürfen sich nicht an Minderjährige richten.

  • Meta

    Die Werbestandards von Facebook und Instagram untersagen Anzeigen, die sexuelle Begegnungen oder kommerzielle sexuelle Dienstleistungen vermitteln, und begrenzen sexuell explizite Sprache.

Ein Werbekonto für ein Laufhaus oder eine Escort-Agentur zu eröffnen, endet daher meist mit einer Sperre, und oft leiden verknüpfte Profile mit. Welche Kanäle stattdessen tragen, zeigt Marketing ohne Werbeanzeigen.

Was das für organische Kanäle bedeutet

  • Website

    Ihr wichtigster Kanal und rechtlich am besten planbar. Sie bestimmen Text, Bild und Altersabfrage selbst. Grundlagen unter Webdesign für die Erotikbranche.

  • Suchmaschine

    Organische Treffer sind keine Anzeigen und unterliegen nicht den Werberichtlinien. Sachliche Seiten beantworten die Fragen, mit denen Gäste tatsächlich suchen. Siehe Adult SEO.

  • Google-Unternehmensprofil

    Für Betriebe mit Adresse und persönlichem Kundenkontakt möglich, mit realem Namen und nicht expliziten Fotos. In Salzburg und der Steiermark übernimmt es faktisch die Rolle des Schildes. Siehe Google-Unternehmensprofil für die Erotikbranche.

  • Portale und Verzeichnisse

    Auch Profiltexte auf Portalen sind Werbung im Sinne der Landesgesetze und des § 32 ProstSchG. Prüfen Sie sie wie Ihre Website.

  • Telegram und X

    Eigene Kanäle erreichen Stammgäste direkt, für X gelten eigene Regeln zu Erwachseneninhalten. Wie Sie Reichweitenverluste erkennen, steht in Shadowban erkennen, den Aufbau eines Kanals zeigt Telegram-Marketing für Clubs.

Formulierungen, die innerhalb der Regeln bleiben

Diskretion ist hier kein Stilmittel, sondern die sicherste Form. Bewährt hat sich:

  • Ort, Atmosphäre und Ablauf statt Praktiken

    Räume, Öffnungszeiten, Anfahrt, Ablauf des ersten Besuchs, Hausregeln.

  • Preise nach Zeit, nicht nach Leistung

    Eine Preisliste nach Dauer vermeidet Leistungsaufzählungen, die unter § 10 Abs. 2 Wiener ProstG oder § 32 Abs. 3 ProstSchG fallen könnten.

  • Keine Codes

    Abkürzungen für ungeschützte Praktiken sind „verschleierte“ Hinweise und damit erfasst.

  • Altersabfrage vor Inhalten für Erwachsene

    neutrale Seiten wie Anfahrt und Kontakt frei zugänglich. Siehe Altersverifikation.

  • Vollständiges Impressum

    nach § 5 ECG, für Gäste mit einem Klick erreichbar.

  • Fotos nicht explizit

    mit dokumentierter Einwilligung aller abgebildeten Personen.

Checkliste vor jeder Veröffentlichung

  1. Landesgesetz des Betriebsstandorts geprüft, Paragraf notiert

  2. Keine Hinweise auf ungeschützten Verkehr, auch nicht umschrieben oder als Abkürzung

  3. Keine Hinweise auf Schwangerschaft als Angebot

  4. Keine Außenwerbung, die das Landesgesetz untersagt (Plakat, Leuchtschild, Werbeanlage)

  5. Altersabfrage vor Inhalten für Erwachsene

  6. Impressum nach § 5 ECG vollständig und erreichbar

  7. Fotos nicht explizit, Einwilligungen dokumentiert

  8. Keine Google- oder Meta-Anzeigen für die Dienstleistung selbst

  9. Portalprofile mit derselben Sorgfalt geprüft wie die Website

  10. Freigegebene Textfassung mit Datum abgelegt

Häufige Fehler

  • Den Text eines Portals übernehmen.

    Was auf einem deutschen Portal steht, ist nicht automatisch in Oberösterreich zulässig, und umgekehrt.

  • Verbotenes in Abkürzungen verstecken.

    § 32 Abs. 3 ProstSchG erfasst ausdrücklich verschleierte Hinweise.

  • Ein Werbekonto „neutral“ anlegen.

    Die Plattform prüft die Zielseite, nicht nur die Anzeige.

  • Auf das Impressum verzichten

    um anonym zu bleiben. Die Pflicht nach § 5 ECG bleibt.

  • Außenwerbung in Salzburg oder der Steiermark planen

    obwohl die Landesgesetze sie ausschließen.

Wie NOIR DIGITAL unterstützt

Wir sind keine Kanzlei. Wir bauen Websites, die diese Regeln technisch und sprachlich umsetzen: Texte ohne Praktikenlisten, Preise nach Zeit, Altersabfrage, Impressum nach Ihren Vorgaben und eine dokumentierte Textfassung, die Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt freigibt. Mehr unter Recht, Jugendschutz und DSGVO für Adult-Websites oder direkt über Kontakt.

Beispiel: Ein Leistungstext in zwei Fassungen

Ein Studio in Linz will seine Leistungsseite überarbeiten. Die alte Fassung listet Praktiken mit Abkürzungen auf, darunter eine, die in der Branche für ungeschützten Verkehr steht. Nach § 3 Abs. 3 Z 4 Oö. SDLG ist das Bewerben solcher Leistungen auch in elektronischen Medien verboten; zieht das Studio Gäste aus Bayern an, ist die Abkürzung zudem ein verschleierter Hinweis im Sinne von § 32 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG.

Die neue Fassung beschreibt stattdessen das Haus: Lage und Anfahrt, Ablauf bei der Ankunft, Zimmer, Hygiene, Preise nach 30 und 60 Minuten, Hinweis auf Diskretion bei Zahlung und Parken. Die Seite wird länger, sachlicher und beantwortet mehr Fragen, die Gäste tatsächlich stellen. Sie ist für die Suche besser geeignet und für eine Behörde unauffällig.

Beispiel (fiktiv): Ein Laufhaus ohne Schild

Ein Haus in Salzburg darf nach § 2 Z 4 Sbg. LSG keine Werbeanlage anbringen. Die Sichtbarkeit verlagert sich vollständig online: Website mit Anwesenheitsanzeige, Unternehmensprofil mit realem Namen, Anfahrtsseite mit Parkmöglichkeiten. Wie das bei Laufhäusern konkret aussieht, zeigt die Branchenseite Laufhaus.

Beispiel (fiktiv): Eine Escort-Agentur mit Gästen aus Deutschland

Eine Wiener Agentur spricht auch Gäste in München an. Für die Texte gelten damit § 10 Abs. 2 Wiener ProstG und, soweit sich das Angebot an Deutschland richtet, § 32 Abs. 3 ProstSchG. Die Agentur verzichtet auf Leistungslisten in Profilen, beschreibt Persönlichkeit, Sprachen und Verfügbarkeit und verlinkt auf eine Seite mit Ablauf und Diskretionszusagen. Wie Städteseiten dafür aufgebaut werden, beschreiben Escort-Agentur und Escort-Website aufbauen.

Begriffe kurz erklärt

  • Anbahnung: In Wien liegt sie vor, wenn jemand durch sein Verhalten erkennen lässt, Prostitution ausüben zu wollen (§ 2 Abs. 2 Wiener ProstG).
  • Verschleierter Hinweis: Eine Formulierung, die ein verbotenes Angebot nicht ausspricht, aber erkennbar meint; nach § 32 Abs. 3 ProstSchG ebenso verboten wie der offene Hinweis.
  • Ordnungswidrigkeit: Verstoß, der in Deutschland mit Geldbuße geahndet wird, etwa nach § 33 ProstSchG oder § 119 OWiG.
  • Sperrgebiet: Gebiet, in dem Prostitution durch Verordnung untersagt ist; Verstöße fallen unter § 120 OWiG.
  • Eingeschränkte Anzeige: Google-Anzeige mit sexuellem Inhalt, die nur unter Bedingungen wie Alter, lokalem Recht und SafeSearch ausgeliefert wird.

Häufige Fragen

Darf ich für Escort-Dienste Google Ads schalten?

Nein. Google ordnet Escort- und Begleitservices seit 2021 als bezahlte sexuelle Handlungen ein, und die Richtlinie zu Dating und Begleitung verbietet seit März 2025 Anzeigen, die bezahlte Begleitung oder sexuelle Handlungen bewerben. Organische Suchergebnisse sind davon nicht betroffen.

Ist Werbung für ein Laufhaus in Österreich erlaubt?

Grundsätzlich ja, aber mit Grenzen je Bundesland. Die Steiermark untersagt Plakat-, Radio- und Fernsehwerbung für Bordelle (§ 3 Abs. 4 Z 3 Stmk. ProstG), Salzburg Werbeanlagen jeder Art (§ 2 Z 4 Sbg. LSG), Tirol Werbung an Bahnhöfen, Haltestellen und Schulen (§ 17 Abs. 5 T-LP). Eine eigene Website ist in diesen Aufzählungen nicht genannt.

Was gilt in Deutschland nach dem ProstSchG?

§ 32 Abs. 3 ProstSchG verbietet Werbung für sexuelle Dienstleistungen mit Hinweisen auf Verkehr ohne Kondom oder mit Schwangeren, auch verschleiert, sowie Werbung, die den Jugendschutz beeinträchtigt. Verstöße sind nach § 33 Abs. 2 Nr. 14 ProstSchG Ordnungswidrigkeiten.

Darf ich auf Facebook oder Instagram Anzeigen für mein Studio schalten?

Nicht für die Dienstleistung selbst. Die Werbestandards von Meta untersagen Anzeigen, die kommerzielle sexuelle Dienstleistungen vermitteln. Organische Beiträge über Atmosphäre und Team sind möglich, unterliegen aber den Gemeinschaftsstandards.

Muss eine Escort-Website ein Impressum haben?

Ja, wenn sie geschäftlich betrieben wird. § 5 Abs. 1 ECG verlangt unter anderem Name, geografische Anschrift und E-Mail-Adresse, ständig und leicht zugänglich. Wie sich das mit der Privatsphäre verbinden lässt, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.

Darf ich Preise für einzelne Leistungen nennen?

Preise sind nicht verboten, aber Leistungslisten können unter § 10 Abs. 2 Wiener ProstG, § 3 Abs. 3 Z 4 Oö. SDLG oder § 32 Abs. 3 ProstSchG fallen. Sicherer sind Preise nach Zeit und eine Beschreibung von Ort und Ablauf.

Über die Redaktion

NOIR DIGITAL Redaktion

Seit 2019 ausschließlich für Clubs, Studios, Agenturen, Shops und Independents in Österreich, Deutschland und der Schweiz tätig. Die Redaktion bündelt Erfahrung aus Webdesign, Adult SEO, Marketing-Betreuung und Branding.

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